Geschäftsordnung der Schulvorstandes
Der Schulvorstand der Schillerschule gibt sich nachfolgende Geschäftsordnung:
§ 1 Sitzungen
- Die Vorsitzende beruft den Schulvorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch vier Mal pro Schuljahr.
- Die Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder mindestens eine der vertretenen Gruppen dieses einstimmig verlangen.
- Die Sitzungen des Schulvorstandes sind nicht öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können auf Antrag der Schulvorstandsmitglieder Gäste gehört werden.
- Die Vorsitzende kann eigenständig Gäste zu bestimmten Tagesordnungspunkten hinzuziehen.
- Der stellvertretende Schulleiter ist ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied des Schulvorstandes.
§ 2 Ladung
- Die Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu der Sitzung ein.
- In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
- Anträge sind spätestens 5 Werktage vor jeder Sitzung bei der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
- Zusätzliche Anträge auf Beratung von Gegenständen können auf Beschluss mit mindestens ¾ -Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 3 Beschlussfähigkeit
- Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn mit der Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass ein Mitglied, unterstützt von mindestens drei weiteren Mitgliedern, beantragt, eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Können Tagesordnungspunkte wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden, besteht in der folgenden Sitzung Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 4 Niederschrift
- Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern spätestens drei Wochen nach der Sitzung zugeleitet wird. Die Beschlüsse sind als Anhang Bestandteil des Protokolls.
- Die Niederschrift ist vom Verfasser und von der Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Die Mitglieder sind in alphabetischer Reihenfolge im Wechsel zur Niederschrift verpflichtet. Die Vorsitzende ist von der Verpflichtung zur Niederschrift befreit, ebenso die Mitglieder aus der Schülerschaft, die aus den Klassenstufen 5 – 9 stammen.
- Anträge zur Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift müssen spätestens am Beginn der nächsten Sitzung vorgetragen werden.







